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Interessenkonflikt prüfen: Pflichten und Praxis der Kollisionsprüfung

Stand:

Kurz gesagt

Ein Anwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat (§ 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO). Das Verbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle, die mit ihm gemeinschaftlich den Beruf ausüben. Deshalb gehört vor jede Mandatsannahme ein Abgleich von Mandant, Gegner und weiteren Beteiligten mit dem Bestand der Kanzlei.

Die Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA

Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, gehört zu den Grundpflichten der Anwaltschaft. § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO bestimmt, dass ein Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. § 3 Abs. 1 BORA formuliert es allgemein: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Entscheidend sind zwei Merkmale. Es muss sich um dieselbe Rechtssache handeln, und die Interessen müssen widerstreiten. Ob das der Fall ist, ist eine rechtliche Bewertung im Einzelfall, die keine Software abnehmen kann. Was eine Kanzlei aber organisieren kann und muss, ist, dass die Sachverhalte, die eine solche Prüfung auslösen, überhaupt bemerkt werden.

Die Absätze 5 und 6 erweitern das Verbot: Es gilt entsprechend, wenn der Anwalt in derselben Sache bereits als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt tätig war (Abs. 5), und für berufliches Tätigwerden außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für eine anwaltliche Tätigkeit ein Verbot bestünde (Abs. 6).

Sozietätserstreckung und ihre Ausnahmen

Nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO gilt das Tätigkeitsverbot auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit dem ausgeschlossenen Anwalt ausüben. Es bleibt nach Satz 3 sogar bestehen, wenn der ausgeschlossene Anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Für die Kollisionsprüfung heißt das: Abzugleichen ist nicht nur der Bestand des einzelnen Anwalts, sondern der Bestand aller, mit denen er den Beruf gemeinschaftlich ausübt, und bei einem Neuzugang auch dessen bisherige Mandate.

Die Erstreckung ist nicht ausnahmslos. Nach Satz 4 sind die Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. § 3 Abs. 4 BORA beschreibt, was dazu insbesondere erforderlich ist:

Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren. Bürogemeinschaften sind nach § 3 Abs. 3 BORA keine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne des § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO.

Was bei einem Verstoß droht

Erkennt ein Anwalt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO tätig geworden ist, muss er nach § 3 Abs. 2 BORA unverzüglich die Mandantschaft informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache beenden. Für die Kanzlei bedeutet das im ungünstigen Fall den Verlust beider Mandate, einen Erklärungsbedarf gegenüber beiden Mandanten und berufsrechtliche Folgen.

Im schwersten Fall ist der Verstoß strafbar. § 356 StGB stellt den Parteiverrat unter Strafe: Ein Anwalt oder anderer Rechtsbeistand, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Kollisionsprüfung ist deshalb nicht nur eine Frage der Organisation, sondern des Schutzes der Kanzlei und ihrer Berufsträger.

Die Kollisionsprüfung in der Praxis

Eine belastbare Kollisionsprüfung beruht auf vollständig erfassten Beteiligten und einem festen Zeitpunkt. Bewährt haben sich folgende Regeln:

  1. Vor der Mandatsannahme prüfen, nicht erst beim Anlegen der Akte nach dem ersten Gespräch. Schon das Erstgespräch kann Informationen liefern, die später einen Konflikt begründen.
  2. Alle Beteiligten erfassen: Mandant, Gegner, deren Vertreter, Streitverkündete und weitere Beteiligte, bei Unternehmen auch frühere Firmennamen und verbundene Gesellschaften.
  3. Den gesamten Bestand abgleichen, also laufende und abgeschlossene Mandate, und zwar über alle Berufsträger hinweg, mit denen gemeinschaftlich der Beruf ausgeübt wird.
  4. Bei Veränderungen erneut prüfen: wenn im laufenden Mandat neue Beteiligte hinzukommen, und wenn ein Anwalt oder Referendar in die Kanzlei eintritt.
  5. Ergebnis dokumentieren, auch wenn kein Konflikt gefunden wurde, und bei einem Treffer festhalten, wer wie entschieden hat.

Für den Abgleich mit Kolleginnen und Kollegen enthält § 43a Abs. 4 Satz 6 BRAO eine wichtige Erlaubnis: Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

Grenzen einer automatischen Prüfung

Eine Kanzleisoftware kann den Abgleich von Namen erheblich erleichtern, aber sie hat strukturelle Grenzen, die man kennen sollte:

Hinzu kommt eine Frage, die mit dem Datenschutz zusammenhängt: Eine Kollisionsprüfung funktioniert nur, wenn die Beteiligten abgeschlossener Mandate auffindbar bleiben. Gleichzeitig verlangt Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Daten auf das Notwendige zu beschränken und nicht länger als erforderlich zu speichern. Viele Kanzleien lösen das, indem sie nach Ablauf der Aufbewahrung nur die für die Prüfung nötigen Angaben behalten, etwa Namen der Beteiligten, Aktenzeichen und Gegenstand, und die übrige Akte löschen. Wie lange und in welchem Umfang das zulässig ist, sollten Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten festlegen und dokumentieren.

Eine automatische Prüfung ist deshalb als Warnsignal zu verstehen, das eine anwaltliche Prüfung auslöst, nicht als Freigabe. Eine Software, die keinen Treffer meldet, beweist nicht, dass kein Konflikt besteht. Umso wichtiger ist, dass die Beteiligten sauber und vollständig erfasst werden, denn jede automatische Prüfung kann nur finden, was eingetragen ist.

Konfliktwarnung in kanzleifox

kanzleifox ist ein Mandantenportal von hubfox für Kanzleien. Beim Anlegen einer Akte ermittelt kanzleifox aus der Aktenbezeichnung die mutmaßliche Gegenseite und warnt, wenn diese selbst Mandant der Kanzlei ist oder in einer anderen Akte vorkommt. Die Warnung ist bewusst ein Hinweis zur anwaltlichen Prüfung und keine automatische Sperre; die Bewertung nach § 43a Abs. 4 BRAO bleibt bei der Kanzlei. Daneben bietet kanzleifox den verschlüsselten Austausch von Dokumenten und Nachrichten mit Mandanten, einen Verfahrensstand für Mandanten und eine eigene Datenbank je Kanzlei.

Fragen beantworten wir unter kontakt@hubfox.de. Mehr zum Produkt finden Sie auf der Startseite.

Häufige Fragen

Wann liegt ein Interessenkonflikt nach § 43a Abs. 4 BRAO vor?

Wenn der Anwalt einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Ob dieselbe Rechtssache vorliegt und die Interessen widerstreiten, ist im Einzelfall rechtlich zu bewerten.

Gilt das Tätigkeitsverbot für die ganze Sozietät?

Grundsätzlich ja, nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO für alle, die gemeinschaftlich den Beruf ausüben. Es entfällt nach Satz 4, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zustimmen und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sicherstellen; Bürogemeinschaften sind nach § 3 Abs. 3 BORA nicht erfasst.

Was muss ein Anwalt tun, wenn er einen Interessenkonflikt nachträglich bemerkt?

Nach § 3 Abs. 2 BORA muss er unverzüglich die Mandantschaft informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache beenden.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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